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Grundzüge der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (SGB
II/SGB XII)
Antrag:
Der Anspruch auf SGB II-Leistungen beginnt – wenn die
übrigen Voraussetzunge erfüllt sind – mit der Antragstellung (§ 37 Abs 1 SGB
II), bei der Sozialhilfe (SGB XII) beginnt der Anspruch mit der Bekanntgabe der
Notlage (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Ausnahme bei der Sozialhilfe: Grundsicherung für
alte und dauerhaft Erwerbsgeminderte nach Kapitel 4 SGB XII, hier ist ein
Antrag notwendig, der dann – die Bedürftigkeit vorausgesetzt – auf den 1. des
Monats zurückgeht, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist.
„Antrag stellen“ heißt nicht, dass Formulare zum
Antragszeitpunkt ausgefüllt und eingegangen sein müssen. Ein Antrag kann auch
mündlich oder formlos-schriftlich gestellt werden. Der Antrag sollte Name und
Adresse des Antragstellers beinhalten, die Behörde, an die er gerichtet ist
(z.B. Amt für Arbeit und Soziales der Stadt XY) sowie die Leistung bezeichnen,
die begehrt wird (bspw. „Antrag auf Sozialhilfe“ oder „Antrag auf Arbeitslosengeld
II“). Weiterhin sollte das Datum den Antrags vermerkt sein und der Antrag muss
vom Antragsteller unterschrieben sein (z.B. Stadt XY, den ………., Unterschrift).
Der Antrag kann als Telefax an die Behörde gerichtet werden
oder kann dort persönlich gestellt werden (mündlich oder schriftlich). Aus
Beweisgründen kann es wichtig sein, von dem Antrag eine Kopie anzufertigen und
sich auf der Kopie von der Behörde den Eingang bestätigen zu lassen. Der Antrag
gilt auch als gestellt, wenn er einer unzuständigen Behörde zugeht, die ihn
dann an die zuständige Behörde weiterleiten muss. Der Antrag kann also bspw. auch
bei der Bürgerinformation oder dem Bürgerbüro einer Stadt eingereicht werden.
Eine Begründung des Antrags kann nachgereicht werden, ebenso
wie die erforderlichen Unterlagen.
Bescheid
Jede zur Regelung eines Einzelfalls getroffene Entscheidung
(z.B. schriftlich, mündlich, elektronisch), die eine nach außen gerichtete
Rechtswirkung hat, ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X).
Bescheide müssen die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Gründe enthalten, die die Behörde zu der Entscheidung bewogen haben
(§ 35 Abs. 1 SGB X).
Die elektronischen Bescheide im Kreis Kleve enden meist mit
der Rechtsmittelbelehrung. Manchmal erhalten die Bescheide eine Anlage, aus der
sich die Berechnung der Leistung ergibt. Nur wenn der Leistungsberechtigte
darauf besteht, ist die Einbeziehung der Anlage beim Bescheid verpflichtend.
Wenn der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung trägt, kann
innerhalb eines Monats dagegen Widerspruch eingelegt werden. Trägt er keine
Rechtsmittelbelehrung, ist die Widerspruchsfrist ein Jahr.
Widerspruch
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift
einzulegen innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat. Zur Einhaltung der
Rechtsmittelfrist reicht zunächst die Einlegung eines einfachen formlosen
Widerspruchs, welcher das Datum und das Aktenzeichen des Bescheids benennen
sollte, gegen den er sich richtet. Er sollte an die Behörde (Amt für Arbeit und
Soziales der Stadt/Gemeinde) gerichtet sein, die den Widerspruch erlassen hat
und sollte das aktuelle Datum, den Namen und die Unterschrift des
Widerspruchsführers beinhalten.
Der Widerspruch kann in der Posteingangsstelle des
Rathauses, im Bürgerbüro oder beim Empfang des Amtes für Arbeit und Soziales
persönlich abgegeben werden, wobei man sich auf der Kopie des Widerspruchs
dessen Empfang durch den Eingangsstempel quittieren lassen sollte. Eine
Begründung des Widerspruchs kann nachgereicht werden.
Anhörung nach § 24
SGB X
Falls das Amt für Arbeit und Soziales sich nicht in der Lage
sieht, dem Widerspruch zu entsprechen, wird er an den Kreis Kleve
(Widerspruchsstelle/Fachaufsicht) zur weiteren Bearbeitung gegeben. Als
nächstes erhält der Widerspruchsführer dann ein sog. Anhörungsschreiben nach §
24 SGB X. Meistens geht sinngemäß aus diesem Schreiben hervor, dass der Kreis
Kleve dazu neigt, den Widerspruch abzulehnen und zum Sachverhalt nun vom
Widerspruchsführer noch einmal schriftlich Stellung genommen werden kann oder
der Widerspruch mit dem beigehefteten Rücknahmeformular zurück genommen werden
kann.
Wenn der Widerspruch zurück genommen wird, ist das Verfahren
damit beendet. Wird der Widerspruch nicht zurück genommen und nimmt der
Widerspruchsführer noch einmal schriftlich Stellung – oder auch wenn er gar
nichts macht – erfolgt als nächstes mit der Widerspruchsbescheid.
Widerspruchsbescheid
Im Widerspruchsbescheid entscheidet die Behörde über den
Sachverhalt, teil die Gründe der Entscheidung mit und endet in einer
Rechtmittelbelehrung mit dem Hinweis, dass gegen den Widerspruchsbescheid
innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht Duisburg, Mühlheimer Straße 54
in 47057 Duisburg eingelegt werden kann.
Wenn Sie nach gründlicher Prüfung des Widerspruchsbescheids
(evtl bei einer Beratungsstelle nachfragen oder im Gesetz/im Internet
recherchieren) zu der Meinung kommen, dass ihr Anliegen – ganz oder teilweise –
berechtigt ist, sollten Sie Klage einlegen.
Klage beim
Sozialgericht
Zur Einlegung einer Klage sollten Sie einen Fachanwalt für
Sozialrecht hinzuziehen und Prozesskostenhilfe beantragen. Bei dem
Prozesskostenhilfeantrag kann ebenfalls ihr Anwalt behilflich sein, sie müssen
ihre Mittellosigkeit nachweisen, was i.d.R. gegeben ist, wenn Sie Leistungen
nach dem SGB II oder SGB XII beziehen. Das Sozialgericht prüft dann, ob die
Klage Aussicht auf erfolg hat, wobei diese Vorprüfung i.d.R. recht großzügig
gehandhabt wird (Klagen dürfen aber nicht mutwillig geführt werden, wenn sie
aussichtslos erscheinen; sonst wird die PKH abgelehnt und der Klageführer muss
seine Anwaltskosten und die Kosten des Beklagten selber zahlen). Klageverfahren
haben vor allem auch die Funktion, die allgemeine Verwaltungspraxis vor Ort
kritisch zu überprüfen und können somit Verwaltungshandeln vor Ort generell
positiv beeinflussen.
Folgende Fachanwälte können bspw. Klagen beim Sozialgericht
Duisburg vertreten:
- Dr.
Wolfgang Conradis, Vom-Rath-Str. 9, 47051 Duisburg, Tel. 0203 660077, Fax
0203 63634
- Alexander
Frantz, Stechbahn 46, 47533 Kleve, Tel. 02821 12001, Fax 02821 12002
- Peter
Brockmann, Ostwall 15, 47608 Geldern, Tel. 02831 1016, Fax 02831 80656
Eilverfahren/Antrag
auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht
Wenn Ihr Antrag über lange Zeit nicht bearbeitet wird,
obwohl Sie alle Unterlagen pflichtgemäß eingereicht haben oder aus anderen
Gründen ihr Anspruch verweigert wird, obwohl Sie ihre dringende Bedürftigkeit
dargelegt haben, können Sie – unter Umgehung des Widerspruchsweges – einen
Antrag auf einstweilige Anordnung direkt beim Sozialgericht stellen. Dazu
müssen Sie einen Anordnungsgrund haben, d.h. es muss Gefahr drohen, die
abgewendet werden muss, um Schaden zu verhindern, bspw. der Kühlschrank ist
leer und Sie und Ihre Familie haben nichts zu essen und haben auch keine
Rücklagen bei der Bank; oder Miete oder Energiekosten können nicht gezahlt
werden und es droht die Wohnungsräumung oder Energiesperre. Sie müsse die
Notlage nachweisen können, z.B. Vorlage von Kontoauszügen.
Häufig hilft aber auch die Drohung mit einer einstweiligen
Anordnung, die Bearbeitung bei Ihrem Sachbearbeiter zu beschleunigen, in dem
Sie bspw. schreiben:
Sehr geehrter Herr/Frau XXX, wenn Sie nicht bis zum ….(Datum/Fristsetzung) über meinen
Antrag vom ….entschieden und mir Leistungen gezahlt haben, sehe ich mich
gezwungen, einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Duisburg
zu stellen, da mir die allernötigsten Mittel zum Leben fehlen bzw. meine
Wohnung verloren zu gehen droht bzw. der Strom/das Gas abgestellt wird usw…..Datum….Unterschrift
Überprüfungsantrag
Auch wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen und der Bescheid
rechtskräftig geworden ist, ist noch nicht alles verloren. Dies gilt zumindest
beim SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und beim Kapitel 4 des SGB XII
(Grundsicherung für dauerhaft Erwerbsgeminderte und Ältere).
Wenn das Recht unrichtig angewandt oder falsche Sachverhalte
unterstellt wurden, können Sie die Behörde mit einem Überprüfungsantrag
auffordern, den rechtswidrigen, nicht-begünstigenden Verwaltungsakt
zurückzunehmen.
Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die Tatsachen, die
ihn rechtfertigen, bei seinem Erlass gar nicht vorgelegen haben. (BVerwGE 18,
168)
Ein Verwaltungsakt ist nicht-begünstigend, wenn Sie durch
ihn benachteiligt werden, z.B. weil Sie zu wenig bekommen. Die Behörde muss auf
Ihren Antrag hin den ursprünglichen Bescheid prüfen. Wenn sie sich positiv
entscheidet, nimmt sie den alten Verwaltungsakt mit einem Rücknahmebescheid
zurück und stellt Ihnen rückwirkend einen neuen Bescheid aus. Wenn die Behörde
sich negativ entscheidet, muss sie einen begründeten Bescheid ausstellen. Gegen
den können Sie dann Widerspruch einlegen bzw. klagen.
„Ist ein
Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden
Sozialleistungen … längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der
Rücknahme erbracht.” (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X) Die Nachzahlung muss mit 4%
verzinst werden. (§ 44 Abs. 1 SGB I)
Rückforderungsbescheid
und Vertrauensschutz
Wenn Sie zuviel Leistungen erhalten haben, unterstellt Ihnen
das Amt leicht, Sie hätten sich aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben
Leistungen erschlichen und fordert die überzahlten Beträge durch eine
Rückforderungsbescheid gem. § 45 SGB X zurück.
Wenn Sie aber die Überzahlung nicht verursacht haben,
sondern der Fehler beim Amt liegt, können Sie sich ggfs. auf den
Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 berufen. Nach dieser Vertrauensschutzregelung
können Sie nämlich das überzahlte Geld behalten, wenn Sie es bereits ausgegeben
haben oder eine Vermögensdisposition getroffen haben und die Überzahlung nicht
verschuldet haben.
Wenn die Überzahlung darauf basiert, dass Sie tatsächlich
Angaben bspw grob-fahrlässig nicht gemacht haben (z.B. Einkommen nicht
angegeben haben, obwohl in jedem Bescheid informiert wird, dass jede
Einkommensänderung zu melden ist), müssen Sie bei der Sozialhilfe zwar das
überzahlte Geld zurückzahlen, allerdings nur in Höhe von max. 30 % des
maßgebenden Regelleistung der Hilfebedürftigen und über max. 3 Jahre beim (SGB XII
§ 26 Abs. 2). Im Rahmen des SGB II (ALG II) ist ab 01.01.2007 aufgrund der
Spezialregelung des § 65 (e) i.V.m. § 43 SGB II eine Aufrechung während des
laufenden Hilfebezuges überhaupt nicht mehr möglich.
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