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Widerspruch und Klage

Wiederspruch und Klage

Grundzüge der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (SGB II/SGB XII)

 

Antrag:

Der Anspruch auf SGB II-Leistungen beginnt – wenn die übrigen Voraussetzunge erfüllt sind – mit der Antragstellung (§ 37 Abs 1 SGB II), bei der Sozialhilfe (SGB XII) beginnt der Anspruch mit der Bekanntgabe der Notlage (§ 18 Abs. 1 SGB XII). Ausnahme bei der Sozialhilfe: Grundsicherung für alte und dauerhaft Erwerbsgeminderte nach Kapitel 4 SGB XII, hier ist ein Antrag notwendig, der dann – die Bedürftigkeit vorausgesetzt – auf den 1. des Monats zurückgeht, in dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist.

 

„Antrag stellen“ heißt nicht, dass Formulare zum Antragszeitpunkt ausgefüllt und eingegangen sein müssen. Ein Antrag kann auch mündlich oder formlos-schriftlich gestellt werden. Der Antrag sollte Name und Adresse des Antragstellers beinhalten, die Behörde, an die er gerichtet ist (z.B. Amt für Arbeit und Soziales der Stadt XY) sowie die Leistung bezeichnen, die begehrt wird (bspw. „Antrag auf Sozialhilfe“ oder „Antrag auf Arbeitslosengeld II“). Weiterhin sollte das Datum den Antrags vermerkt sein und der Antrag muss vom Antragsteller unterschrieben sein (z.B. Stadt XY, den ………., Unterschrift).

Der Antrag kann als Telefax an die Behörde gerichtet werden oder kann dort persönlich gestellt werden (mündlich oder schriftlich). Aus Beweisgründen kann es wichtig sein, von dem Antrag eine Kopie anzufertigen und sich auf der Kopie von der Behörde den Eingang bestätigen zu lassen. Der Antrag gilt auch als gestellt, wenn er einer unzuständigen Behörde zugeht, die ihn dann an die zuständige Behörde weiterleiten muss. Der Antrag kann also bspw. auch bei der Bürgerinformation oder dem Bürgerbüro einer Stadt eingereicht werden.

 

Eine Begründung des Antrags kann nachgereicht werden, ebenso wie die erforderlichen Unterlagen.

 

Bescheid

Jede zur Regelung eines Einzelfalls getroffene Entscheidung (z.B. schriftlich, mündlich, elektronisch), die eine nach außen gerichtete Rechtswirkung hat, ist ein Verwaltungsakt (§ 31 SGB X).

Bescheide müssen die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe enthalten, die die Behörde zu der Entscheidung bewogen haben (§ 35 Abs. 1 SGB X).

Die elektronischen Bescheide im Kreis Kleve enden meist mit der Rechtsmittelbelehrung. Manchmal erhalten die Bescheide eine Anlage, aus der sich die Berechnung der Leistung ergibt. Nur wenn der Leistungsberechtigte darauf besteht, ist die Einbeziehung der Anlage beim Bescheid verpflichtend.

Wenn der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung trägt, kann innerhalb eines Monats dagegen Widerspruch eingelegt werden. Trägt er keine Rechtsmittelbelehrung, ist die Widerspruchsfrist ein Jahr.

 

Widerspruch

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat. Zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist reicht zunächst die Einlegung eines einfachen formlosen Widerspruchs, welcher das Datum und das Aktenzeichen des Bescheids benennen sollte, gegen den er sich richtet. Er sollte an die Behörde (Amt für Arbeit und Soziales der Stadt/Gemeinde) gerichtet sein, die den Widerspruch erlassen hat und sollte das aktuelle Datum, den Namen und die Unterschrift des Widerspruchsführers beinhalten.

Der Widerspruch kann in der Posteingangsstelle des Rathauses, im Bürgerbüro oder beim Empfang des Amtes für Arbeit und Soziales persönlich abgegeben werden, wobei man sich auf der Kopie des Widerspruchs dessen Empfang durch den Eingangsstempel quittieren lassen sollte. Eine Begründung des Widerspruchs kann nachgereicht werden.

 

Anhörung nach § 24 SGB X

Falls das Amt für Arbeit und Soziales sich nicht in der Lage sieht, dem Widerspruch zu entsprechen, wird er an den Kreis Kleve (Widerspruchsstelle/Fachaufsicht) zur weiteren Bearbeitung gegeben. Als nächstes erhält der Widerspruchsführer dann ein sog. Anhörungsschreiben nach § 24 SGB X. Meistens geht sinngemäß aus diesem Schreiben hervor, dass der Kreis Kleve dazu neigt, den Widerspruch abzulehnen und zum Sachverhalt nun vom Widerspruchsführer noch einmal schriftlich Stellung genommen werden kann oder der Widerspruch mit dem beigehefteten Rücknahmeformular zurück genommen werden kann.

 

Wenn der Widerspruch zurück genommen wird, ist das Verfahren damit beendet. Wird der Widerspruch nicht zurück genommen und nimmt der Widerspruchsführer noch einmal schriftlich Stellung – oder auch wenn er gar nichts macht – erfolgt als nächstes mit der Widerspruchsbescheid.

 

Widerspruchsbescheid

Im Widerspruchsbescheid entscheidet die Behörde über den Sachverhalt, teil die Gründe der Entscheidung mit und endet in einer Rechtmittelbelehrung mit dem Hinweis, dass gegen den Widerspruchsbescheid innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht Duisburg, Mühlheimer Straße 54 in 47057 Duisburg eingelegt werden kann.

Wenn Sie nach gründlicher Prüfung des Widerspruchsbescheids (evtl bei einer Beratungsstelle nachfragen oder im Gesetz/im Internet recherchieren) zu der Meinung kommen, dass ihr Anliegen – ganz oder teilweise – berechtigt ist, sollten Sie Klage einlegen.

 

Klage beim Sozialgericht

Zur Einlegung einer Klage sollten Sie einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzuziehen und Prozesskostenhilfe beantragen. Bei dem Prozesskostenhilfeantrag kann ebenfalls ihr Anwalt behilflich sein, sie müssen ihre Mittellosigkeit nachweisen, was i.d.R. gegeben ist, wenn Sie Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen. Das Sozialgericht prüft dann, ob die Klage Aussicht auf erfolg hat, wobei diese Vorprüfung i.d.R. recht großzügig gehandhabt wird (Klagen dürfen aber nicht mutwillig geführt werden, wenn sie aussichtslos erscheinen; sonst wird die PKH abgelehnt und der Klageführer muss seine Anwaltskosten und die Kosten des Beklagten selber zahlen). Klageverfahren haben vor allem auch die Funktion, die allgemeine Verwaltungspraxis vor Ort kritisch zu überprüfen und können somit Verwaltungshandeln vor Ort generell positiv beeinflussen.

 

Folgende Fachanwälte können bspw. Klagen beim Sozialgericht Duisburg vertreten:

  • Dr. Wolfgang Conradis, Vom-Rath-Str. 9, 47051 Duisburg, Tel. 0203 660077, Fax 0203 63634
  • Alexander Frantz, Stechbahn 46, 47533 Kleve, Tel. 02821 12001, Fax 02821 12002
  • Peter Brockmann, Ostwall 15, 47608 Geldern, Tel. 02831 1016, Fax 02831 80656

 

Eilverfahren/Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht

Wenn Ihr Antrag über lange Zeit nicht bearbeitet wird, obwohl Sie alle Unterlagen pflichtgemäß eingereicht haben oder aus anderen Gründen ihr Anspruch verweigert wird, obwohl Sie ihre dringende Bedürftigkeit dargelegt haben, können Sie – unter Umgehung des Widerspruchsweges – einen Antrag auf einstweilige Anordnung direkt beim Sozialgericht stellen. Dazu müssen Sie einen Anordnungsgrund haben, d.h. es muss Gefahr drohen, die abgewendet werden muss, um Schaden zu verhindern, bspw. der Kühlschrank ist leer und Sie und Ihre Familie haben nichts zu essen und haben auch keine Rücklagen bei der Bank; oder Miete oder Energiekosten können nicht gezahlt werden und es droht die Wohnungsräumung oder Energiesperre. Sie müsse die Notlage nachweisen können, z.B. Vorlage von Kontoauszügen.

Häufig hilft aber auch die Drohung mit einer einstweiligen Anordnung, die Bearbeitung bei Ihrem Sachbearbeiter zu beschleunigen, in dem Sie bspw. schreiben:

Sehr geehrter Herr/Frau XXX,       wenn Sie nicht bis zum ….(Datum/Fristsetzung) über meinen Antrag vom ….entschieden und mir Leistungen gezahlt haben, sehe ich mich gezwungen, einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Duisburg zu stellen, da mir die allernötigsten Mittel zum Leben fehlen bzw. meine Wohnung verloren zu gehen droht bzw. der Strom/das Gas abgestellt wird usw…..Datum….Unterschrift

 

Überprüfungsantrag

Auch wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen und der Bescheid rechtskräftig geworden ist, ist noch nicht alles verloren. Dies gilt zumindest beim SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und beim Kapitel 4 des SGB XII (Grundsicherung für dauerhaft Erwerbsgeminderte und Ältere).

Wenn das Recht unrichtig angewandt oder falsche Sachverhalte unterstellt wurden, können Sie die Behörde mit einem Überprüfungsantrag auffordern, den rechtswidrigen, nicht-begünstigenden Verwaltungsakt zurückzunehmen.

Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die Tatsachen, die ihn rechtfertigen, bei seinem Erlass gar nicht vorgelegen haben. (BVerwGE 18, 168)

Ein Verwaltungsakt ist nicht-begünstigend, wenn Sie durch ihn benachteiligt werden, z.B. weil Sie zu wenig bekommen. Die Behörde muss auf Ihren Antrag hin den ursprünglichen Bescheid prüfen. Wenn sie sich positiv entscheidet, nimmt sie den alten Verwaltungsakt mit einem Rücknahmebescheid zurück und stellt Ihnen rückwirkend einen neuen Bescheid aus. Wenn die Behörde sich negativ entscheidet, muss sie einen begründeten Bescheid ausstellen. Gegen den können Sie dann Widerspruch einlegen bzw. klagen.

 „Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen … längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht.” (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X) Die Nachzahlung muss mit 4% verzinst werden. (§ 44 Abs. 1 SGB I)

 

Rückforderungsbescheid und Vertrauensschutz

Wenn Sie zuviel Leistungen erhalten haben, unterstellt Ihnen das Amt leicht, Sie hätten sich aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben Leistungen erschlichen und fordert die überzahlten Beträge durch eine Rückforderungsbescheid gem. § 45 SGB X zurück.

Wenn Sie aber die Überzahlung nicht verursacht haben, sondern der Fehler beim Amt liegt, können Sie sich ggfs. auf den Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 berufen. Nach dieser Vertrauensschutzregelung können Sie nämlich das überzahlte Geld behalten, wenn Sie es bereits ausgegeben haben oder eine Vermögensdisposition getroffen haben und die Überzahlung nicht verschuldet haben.

Wenn die Überzahlung darauf basiert, dass Sie tatsächlich Angaben bspw grob-fahrlässig nicht gemacht haben (z.B. Einkommen nicht angegeben haben, obwohl in jedem Bescheid informiert wird, dass jede Einkommensänderung zu melden ist), müssen Sie bei der Sozialhilfe zwar das überzahlte Geld zurückzahlen, allerdings nur in Höhe von max. 30 % des maßgebenden Regelleistung der Hilfebedürftigen und über max. 3 Jahre beim (SGB XII § 26 Abs. 2). Im Rahmen des SGB II (ALG II) ist ab 01.01.2007 aufgrund der Spezialregelung des § 65 (e) i.V.m. § 43 SGB II eine Aufrechung während des laufenden Hilfebezuges überhaupt nicht mehr möglich.