Handhabe des Kreis Minden-Lübbecke, bei ungeklärtem Bedarf des Existenzminimums.
2 Hinweise zur vorläufigen Gewährung von Leistungen
2.1 Vorläufige Zahlung des soziokulturellen Existenzminimums bei
nicht bestandskräftig aufgeklärtem Sachverhalt und
gleichzeitig anhängigem einstweiligen Anordnungsverfahren
Die Sozialgerichte und das LSG NRW gehen verstärkt dazu über,
den SGB II-Träger im einstweiligen Anordnungsverfahren dann zur
Zahlung zu verpflichten, wenn das Vorliegen der
leistungsbegründenden Anspruchsvoraussetzungen noch einer
komplexen Prüfung auf der Verwaltungsebene bzw. durch das Gericht
bedarf.
Grundlage für diese Spruchpraxis sind die Entscheidungen des
BVerfG vom 29. Juli 2003 und vom 12. Mai 2006. Hierin sind folgende
Grundaussagen enthalten:
Behauptet der LB einen Sachverhalt, der dem soziokulturellen
Existenzminimum zuzuordnen ist, der allerdings im Verwaltungsverfahren
nach seiner Meinung nicht „ordnungsgemäß“
beziehungsweise zu seinen Lasten aufgeklärt wurde, sind an die
Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen im
einstweiligen Anordnungsverfahren geringe Anforderungen zu stellen.
Droht dem LB bei einer Nichtgewährung des einstweiligen
Rechtsschutzes eine erhebliche Verletzung seiner Grundrechte, die auch
nicht im Hauptsacheverfahren beseitigt werden kann, ist
vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
Während eines Hauptsacheverfahren ist das Existenzminimum nicht
gesichert. Diese möglicherweise längere Zeit dauernde
erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr
ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann
nur „gegenwärtig“ befriedigt werden.
Es gibt eine staatliche Pflicht zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz.
Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und
Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierte
Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die grundrechtlichen Belange
des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind.
Diese gerichtlich abgesicherte Rechtslage führt dazu, dass
einstweilige Anordnungsverfahren, die das Existenzminimum eines
Antragstellers zum Gegenstand haben und von einer komplexen Beweislage
abhängig sind, in der Regel zu Lasten des SGB II-Trägers
ausgehen. Dies ist nach hiesiger Einschätzung auch vorhersehbar.
Um das Kostenrisiko gering zu halten und um „nicht
erfolgversprechende“ Gerichtsverfahren zu vermeiden, wird
folgende Verfahrensweise festgelegt:
Es wird ein Zahlungsinstrument - entsprechend der Regelung der
§§ 40 Absatz 1 Nr. 1a SGB II und 328 SGB III - unter dem
Titel „vorläufige Leistungen für das Existenzminimum
bei zur Zeit unaufklärbaren Anspruchsvoraussetzungen“
eingeführt.
Dieses wird genutzt, wenn der Antragsteller gegen den ablehnenden
Bescheid fristgerecht Widerspruch erhoben und ergänzend dazu ein
einstweiliges Anordnungsverfahren eingeleitet hat.
Als Bedarf werden in der Regel 80% der Regelleistung beziehungsweise
des Sozialgeldes anerkannt (BVerfG, 1 BvR 569/05). Damit wird auch eine
Sozialversicherungspflicht begründet. Leistungen für
Unterkunft und Heizung werden nur anerkannt, wenn sonst der Verlust der
Wohnung und/oder die Nichtsicherstellung der Heizung drohen.
Die Leistung wird als vorläufig ausgewiesen, eine mögliche
Rückforderung angekündigt und bei gleichbleibendem
Sachverhalt bis zum bestandskräftigen Abschluss des
Verwaltungsverfahrens beziehungsweise bis zur erstinstanzlichen
Entscheidung in der Hauptsache gezahlt.
Die Entscheidung hierüber trifft das Kreissozialamt in enger
Absprache mit dem zuständigen örtlichen Sozialamt/Fachbereich.
Im anhängigen Widerspruchsverfahren sind die noch offenen Fragen
aufzuklären; danach ist die Widerspruchsentscheidung zu treffen.
Wird der Widerspruch zurückgewiesen und dagegen kein Rechtsmittel
erhoben, werden die gewährten Zahlungen unter Aufhebung der
Bescheid (§§ 40 SGB II, 330 Absatz 2 SGB III, 45 SGB X) als
Zahlungen ohne Rechtsgrund (§ 50 SGB X) zur Erstattung angefordert.
Quelle: Minden-Lübbecke (Hompage Landkreis Minden-Lübbecke, der - ebenso wie der Kreis Kleve - Optionskommune in NRW ist).
Klicken unter „Gesundheit und Soziales“, dann unter
„Sozialamt“, unter „aktuelle Informationen zur
Umsetzung von Hartz IV“ und schließlich unter
„allgemeine Hinweise zum SGB II“
Der Landkreis Minden-Luebbecke scheint die Gewährung
vorläufiger Leistungen in Notfällen im Gegensatz zum Kreis
Kleve vorbildlich geregelt zu haben. Bei den Ämtern im Kreis Kleve
kommt es durch verzögerte Hilfegewährung für
Leistungsberechtigte immer wieder zu wochenlangem „Leben ohne
Bargeld“, Stromsperren, Wohnungskündigungen,
Ausschlüssen aus der Krankenversicherung etc.
SGB II =>§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das
Zehnte Buch. Die Vorschriften des Dritten Buches über
1. die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4),
1a. die vorläufige Entscheidung (§ 328),
2. die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und
3. die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)
sind entsprechend anwendbar.
(2) Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind
56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 und 3 sowie
§ 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft,
mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung,
nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45
Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr.
2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung
lediglich teilweise aufgehoben wird.
(3) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der
Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des
Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung
bindend geworden ist, nachzuholen ist.
Dritter Abschnitt
Leistungsverfahren in Sonderfällen
§ 328 Vorläufige Entscheidung
(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches,
von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit
höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei
dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften ist,
2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim
Bundessozialgericht ist oder
3. zur Feststellung der Voraussetzungen des
Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich
längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für
den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der
Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen
abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten
hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den
Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu
entscheiden.
(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf
Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn
sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung
erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen.
Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein
Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt
wird, sind auf grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte
Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen
Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom
Arbeitgeber zurückzuzahlen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2
sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von
Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend
anwendbar.
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