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Arbeitsanweisungen andere Kommunen

Handhabe des Kreis Minden-Lübbecke, bei ungeklärtem Bedarf des Existenzminimums.

2  Hinweise zur vorläufigen Gewährung von Leistungen

2.1 Vorläufige Zahlung des soziokulturellen Existenzminimums bei nicht bestandskräftig aufgeklärtem Sachverhalt und gleichzeitig anhängigem einstweiligen Anordnungsverfahren
Die Sozialgerichte und das LSG NRW gehen verstärkt dazu über, den SGB II-Träger im einstweiligen Anordnungsverfahren dann zur Zahlung zu verpflichten, wenn das Vorliegen der leistungsbegründenden Anspruchsvoraussetzungen noch einer komplexen Prüfung auf der Verwaltungsebene bzw. durch das Gericht bedarf.
Grundlage für diese Spruchpraxis sind die Entscheidungen des BVerfG vom 29. Juli 2003 und vom 12. Mai 2006. Hierin sind folgende Grundaussagen enthalten:
Behauptet der LB einen Sachverhalt, der dem soziokulturellen Existenzminimum zuzuordnen ist, der allerdings im Verwaltungsverfahren nach seiner Meinung nicht „ordnungsgemäß“ beziehungsweise zu seinen Lasten aufgeklärt wurde, sind an die Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen im einstweiligen Anordnungsverfahren geringe Anforderungen zu stellen.

Droht dem LB bei einer Nichtgewährung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche Verletzung seiner Grundrechte, die auch nicht im Hauptsacheverfahren beseitigt werden kann, ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.

Während eines Hauptsacheverfahren ist das Existenzminimum nicht gesichert. Diese möglicherweise längere Zeit dauernde erhebliche Beeinträchtigung kann nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann nur „gegenwärtig“ befriedigt werden.

Es gibt eine staatliche Pflicht zur Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz.


Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierte Folgenabwägung zu entscheiden, wobei die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind.

Diese gerichtlich abgesicherte Rechtslage führt dazu, dass einstweilige Anordnungsverfahren, die das Existenzminimum eines Antragstellers zum Gegenstand haben und von einer komplexen Beweislage abhängig sind, in der Regel zu Lasten des SGB II-Trägers ausgehen. Dies ist nach hiesiger Einschätzung auch vorhersehbar.

Um das Kostenrisiko gering zu halten und um „nicht erfolgversprechende“ Gerichtsverfahren zu vermeiden, wird folgende Verfahrensweise festgelegt:
Es wird ein Zahlungsinstrument - entsprechend der Regelung der §§ 40 Absatz 1 Nr. 1a SGB II und 328 SGB III - unter dem Titel „vorläufige Leistungen für das Existenzminimum bei zur Zeit unaufklärbaren Anspruchsvoraussetzungen“ eingeführt.

Dieses wird genutzt, wenn der Antragsteller gegen den ablehnenden Bescheid fristgerecht Widerspruch erhoben und ergänzend dazu ein einstweiliges Anordnungsverfahren eingeleitet hat.

Als Bedarf werden in der Regel 80% der Regelleistung beziehungsweise des Sozialgeldes anerkannt (BVerfG, 1 BvR 569/05). Damit wird auch eine Sozialversicherungspflicht begründet. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nur anerkannt, wenn sonst der Verlust der Wohnung und/oder die Nichtsicherstellung der Heizung drohen.

Die Leistung wird als vorläufig ausgewiesen, eine mögliche Rückforderung angekündigt und bei gleichbleibendem Sachverhalt bis zum bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens beziehungsweise bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache gezahlt.

Die Entscheidung hierüber trifft das Kreissozialamt in enger Absprache mit dem zuständigen örtlichen Sozialamt/Fachbereich.

Im anhängigen Widerspruchsverfahren sind die noch offenen Fragen aufzuklären; danach ist die Widerspruchsentscheidung zu treffen.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen und dagegen kein Rechtsmittel erhoben, werden die gewährten Zahlungen unter Aufhebung der Bescheid (§§ 40 SGB II, 330 Absatz 2 SGB III, 45 SGB X) als Zahlungen ohne Rechtsgrund (§ 50 SGB X) zur Erstattung angefordert.

Quelle:    Minden-Lübbecke  (Hompage Landkreis Minden-Lübbecke, der - ebenso wie der Kreis Kleve - Optionskommune in NRW ist).

Klicken unter „Gesundheit und Soziales“, dann unter „Sozialamt“, unter „aktuelle Informationen zur Umsetzung von Hartz IV“ und schließlich unter „allgemeine Hinweise zum SGB II“

Der Landkreis Minden-Luebbecke scheint die Gewährung vorläufiger Leistungen in Notfällen im Gegensatz zum Kreis Kleve vorbildlich geregelt zu haben. Bei den Ämtern im Kreis Kleve kommt es durch verzögerte Hilfegewährung für Leistungsberechtigte immer wieder zu wochenlangem „Leben ohne Bargeld“, Stromsperren, Wohnungskündigungen, Ausschlüssen aus der Krankenversicherung etc.

SGB II =>§ 40 Anwendung von Verfahrensvorschriften

(1)    Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Die Vorschriften des Dritten Buches über

1.    die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4),

1a.   die vorläufige Entscheidung (§ 328),

2.    die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und

3.    die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5)

       sind entsprechend anwendbar.

(2)    Abweichend von § 50 des Zehnten Buches sind 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 und 3 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für  Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz  3 des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird.

(3)    § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

Dritter Abschnitt

Leistungsverfahren in Sonderfällen


§ 328 Vorläufige Entscheidung

(1)    Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.    die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit     höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,

2.    eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder

3.     zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen  abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.

Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2)    Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag des Berechtigten für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3)    Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung  ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu  erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4)    Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.