HARTZ IV und Sozialhilfe mit den Änderungen zum 01.07.2006
Mit der Einführung von HARTZ IV wurde die alte
Arbeitslosenhilfe und die alte Sozialhilfe (nach dem
Bundessozialhilfegesetz) für den Personenkreis der
Erwerbsfähigen zusammengeführt. Das betreffende Gesetz
heißt Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für
Arbeitssuchende), die materiellen Leistungen heißen
Arbeitslosengeld II sowie Sozialgeld.
Für den Personenkreis der dauerhaft
Erwerbsgeminderten (dauerhafter Erkrankten, Pflegebedürftigen
Behinderten, Alten) ist - nach wie vor – die
„Sozialhilfe“ zuständig. Allerdings ist das zuvor
geltende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum 31.12.04 außer Kraft,
stattdessen gibt es seitdem das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe). Die
bis zum 31.12.04 geltende „Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung“ ist ebenfalls – in leicht
veränderter Form – in das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
eingegliedert worden. Hierunter fallen auch grundsätzlich die in
Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
In der 1. Jahreshälfte gab es einige
Einschränkungen im Sozialgesetzbuch II, die insbesondere zu
Schlechterstellungen für den Personenkreis der 18 bis
24-jährigen führte.
Beide Leistungen (Grundsicherung für
Arbeitssuchende und Sozialhilfe) sind „bedarfsorientiert“,
d.h. sie werden nur gewährt, wenn die eigenen Mittel (Einkommen,
Vermögen, vorrangige Unterhaltsansprüche) nicht oder nicht
mehr ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Das Prinzip
der „Bedarfsorientierung“ im Gegensatz zu der zuvor bei der
Sozialhilfe geltenden „Bedarfsdeckung“ bedeutet, dass nun
durch eine gröbere Pauschalierung der Bedarfe (bspw. weitgehende
Abschaffung der meisten einmaligen Leistungen) eine
Verwaltungsvereinfachung stattfinden soll und die Leistungsberechtigten
eine größere Dispositionsfreiheit haben sollen. In der
Vergangenheit hat es eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten um die
Sicherstellung individueller Bedarfe gegeben. Wenn nun aber bspw. die
defekte Waschmaschine ersetzt werden muss, so ist fraglich, ob den
Leistungsberechtigten angesichts des niedrigen Leistungsniveaus noch
möglich ist, Rücklagen zu bilden, um diese Anschaffung
leisten zu können. Eine im alten Sozialhilferecht einmalige
Beihilfe hierfür ist nach dem neuen Recht nicht mehr möglich
bzw allenfalls als Darlehen möglich, dass mit Abzügen von 10%
von der Regeleistung „abgestottert“ werden muss.
Die Leistung richtet sich also nicht nach dem bisherigen
Lebensniveau wie bspw. letztes Arbeitseinkommen beim ALG 1, sondern
– zumindest in ihrer Orientierung - nach dem Bedarf
(Regelleistungen zum Lebensunterhalt, Höhe der (tatsächlichen
oder angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten usw.)
Das daneben existierende Sozialgesetzbuch III
(Arbeitslosengeld I) bleibt bestehen als zeitlich begrenzter (i.d.R. 12
Monate) Schutz vor Menschen, die ihre Erwerbsarbeit verlieren. Es
handelt sich – nach wie vor – um eine
Versicherungsleistung, deren Höhe sich nach dem letzten
Erwerbseinkommen richtet. Von Arbeitsförderungsmassnahmen dieses
Gesetzes können allerdings auch Personen aus dem Sozialgesetzbuch
II (Arbeitslosengeld II) profitieren. Der Vorteil des
Sozialgesetzbuches II: es erfasst nun auch Personen, die keine
Versicherungszeiten der Arbeitslosenversicherung erfüllen, da sie
bspw nicht erwerbstätig waren, aufgrund von Kindererziehung
o.ä nicht erwerbstätig sein können, oder
Selbstständige und Freiberufler sowie andere Erwerbstätige,
die mehr als 15 Wochenstunden arbeiten, aber deren Einkommen für
den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Da die Erwerbseinkommen aufgrund
des sinkenden Lohnniveaus immer seltener existenzsichernd sind, aber
immer stärker zur Arbeitstätigkeit aufgefordert wird (auch zu
geringfügiger und niedrig entlohnter Beschäftigung), ist eine
Entwicklung von der „Lohnersatzleistung“ hin zur
„Lohnergänzungsleistung“ zu beobachten.
Welcher Träger ist zuständig?
Träger des Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung
für Arbeitssuchende) ist die Agentur für Arbeit, Träger
des Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) sind die Kreise und kreisfreien
Städte bzw in Delegation die kreisangehörigen Städte und
Gemeinden, in bestimmten Fällen (besonders bei den Hilfen in
Einrichtungen) aber auch die überörtlichen
Sozialhilfeträger (bspw. Landschaftsverband Rheinland).
Träger des Sozialgesetzbuch II ist normalerweise
gemischt: die Agentur für Arbeit für die Regelleistungen und
Fördermaßnahmen sowie die Kreise und kreisfreien Städte
für die Unterkunfts- und Heizkosten sowie für die Leistungen
der Eingliederung (Kinderbetreuung, Schuldner- und Suchtberatung,
psychosoziale Betreuung usw.) und für einmalige Leistungen.
Im Kreis Kleve gilt allerdings eine Besonderheit: der
Kreis Kleve gehört zu den (bundesweit wenigen) Optionskommunen,
d.h. der Kreis Kleve (bzw. in Delegation die kreisangehörigen
Städte und Gemeinden) besitzen die Gesamtzuständigkeit der
Gewährung für alle Leistungen des Sozialgesetzbuches II.
Somit ist der Kreis Kleve mit seinen kreisangehörigen Städten
und Gemeinden zuständig für das Sozialgesetzbuch II
(Grundsicherung für Arbeitssuchende) und das Sozialgesetzbuch XII
(Sozialhilfe), die Agentur für Arbeit bleibt zuständig
für das Sozialgesetzbuch III (Arbeitslosengeld I).
Wie sieht das unterste soziale Netz nun aus?
Früher (bis zum 31.12.2004) war das unterste
soziale Netz das Bundessozialhilfegesetz. Nun ist das unterste soziale
Netz zweigeteilt: Das Soziagesetzbuch II (Grundsicherung für
Arbeitssuchende) für die Erwerbsfähigen und das
Sozialgesetzbuch XII (und hier die Hilfe zum Lebensunterhalt/Drittes
Kapitel/§§ 27 ff sowie die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung/Viertes Kapitel/ §§ 41 ff)) für die
dauerhaft Erwerbsgeminderten und Alten. Grundsicherung für
Arbeitssuchende und Sozialhilfe können nicht gleichzeitig
gewährt werden, Ausnahme in bestimmten Fällen bei
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 ff SGB XII),
Eingliederungshilfe für Behinderte Menschen (§ 53 ff SGB
XII), Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff SGB XII), Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67
ff SGB XII), und Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff SGB
XII). Diese Hilfen können ergänzend zu der Grundsicherung
für Arbeitssuchende (SGB II) gewährt werden, wenn es keine
stationären Hilfen sind, die länger als 6 Monate andauern.
Anderenfalls wäre eine Erwerbsfähigkeit nach SGB II nicht
erfüllt.
Gemeinsamkeiten von Grundsicherung für
Arbeitssuchende (SGB II) und Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung der Sozialhilfe (SGB XII)
Es handelt sich um bedarforientierte Leistungen, die nur
dann gewährt werden, wenn das eigene Einkommen (Arbeitslosengeld
I, Rente, Unterhalt, Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder
unselbstständiger Tätigkeit, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss
usw.. Neben diesen Leistungen wird kein Wohngeld gewährt, da die
Unterkunftskosten (in tatsächlicher oder angemessener Höhe)
bereits als Bedarf berücksichtigt werden. Nicht als Einkommen berücksichtigt
werden besondere zweckbestimmte Leistungen wie Erziehungsgeld,
Pflegegeld, Schmerzensgeld, Kindererziehungsanteile der Rente.
Außerdem können bestimmte Positionen von Einkommen abgesetzt
werden, bspw. bestimmte Aufwendungen und Freibeträge von
Erwerbseinkommen oder bestimmte Versicherungen (wie Hausrat oder evtl.
Privathaftpflicht).
Ausgegangen wird von einer Regelleistung für jede
Person der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft. Die Höhe dieser
Regelleistung ist ein Prozentsatz der „Eck“-Regelleistung
von 345,- € (West). Die Regelleistung ist gedacht für die
Bestreitung des gesamten notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb
von Einrichtungen mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten und
bestimmter Sonderbedarfe, die daneben gewährt werden.
SGB II oder SGB XII, wer ist wo zuzuordnen?
Zu SGB II Leistungsberechtigten gehören Personen, die
- von 15 bis unter 65 Jahre alt sind,
- hilfebedürftig sind sowie
- ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
sowie Mitglieder der im gemeinsamen Haushalt lebenden
Bedarfsgemeinschaft. Dazu gehören in Haushalt Ehegatten oder
Lebenspartner, deren im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder bis
zum 24. Lebensjahr, im Haushalt lebende Eltern von unverheirateten
Kindern bis zum 24. Lebensjahr. Ausnahme: im Haushalt lebende Personen,
die Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
i.S.d. §§ 41 ff SGB XII haben.
Zu SGB XII Leistungsberechtigten gehören alle
anderen bedürftigen Personen, die nicht dem SGB II zuzuordnen sind
sowie deren im Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren
im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder.
Wie materiellen Leistungen stehen Personen nach dem
SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und sowie im Rahmen
der Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und Bei
Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu?
Eckregelleistung (West) für SGB II/SGB XII: 345,- € (Stand: 01.01.2005
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Bedarfskomponenten für:
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gesetzl. Bestimmung
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% der Eckregelleistung
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SGB II
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SGB XII
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Alleinstehende, allein Erziehende
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§ 3 (1) RSVO zu § 28 SGB XII, § 20 (2) SGB II,
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100 %
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345,00
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345,00
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Haushaltsvorstand
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§ 3 (1) RSVO zu § 28 SGB XII
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100 %
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. / .
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345,00
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Eheliche oder eheähn-liche Gemeinschaften in Bedarfsgemeinschaft
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§ 20 (3) Satz 1 SGB II
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je 90%
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je 311,00
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. / -
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sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft über 14 Jahre (bis einschl. 24 Jahre)
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§ 20 (3) Satz 2 SGB II, § 3 (2) Zif 2 RSVO zu § 28 SGB XII
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80 %
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276,00
|
276,00
|
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Haushaltsangehörige unter 14 Jahre in Bedarfsgemeinschaft
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§ 28 (2) Zif 1 SGB II; / § 3 (2) Zif 1 RSVO zu § 28 SGB XII
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60 %
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207,00
|
207,00
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dauerhaft voll Erwerbsgeminderte/über 65-Jährige mit Merkzeichen G/Schw.beh.ausw.
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§ 30 (1) SGB XII
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17 %
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. / .
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59,00 bzw 47,00
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befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I
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§ 24 SGB II
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xx,xx
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. / .
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Schwangere ab 13. Woche
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§ 21 (2) SGB II, § 30 (2) SGB XII
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17 %
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59,00 bzw 53,00
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59,00 bzw 47,00
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allein Erziehende mit einen Kind unter 7 oder 2 und mehr Kindern unter 16 Jahren
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§ 21 (3) Zif 1 SGB II, § 30 (3) Zif 1 SGB XII
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36 %
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124,00
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124,00
|
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Oder alternativ: allein Erziehende für jedes minderjährige Kind 12% (höchstens für 5 Kinder)
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§ 21 (3) Zif 2 SGB II, § 30 (3) Zif 2 SGB XII
|
12 % je zusätzl. Kind
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41,00 bzw 82,00 usw.
|
41,00 bzw 82,00 usw.
|
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erwerbsfähige Behinderte bei Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX
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§ 21 (4) SGB II, § 30 (4) SGB XII
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35 %
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121,00
|
121,00
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Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wie Diät
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§ 21 (5) SGB II, § 30 (5) SGB XII
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gemäß Richtlinien bzw. individuell
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xx,xx
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xx,xx
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Kosten der Unterkunft
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§ 22 SGB II, § 29 SGB XII
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in tatsächlicher oder „angemessener“ Höhe, ggfs. pro-Kopf-Anteile
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xx,xx
zu beachten spezielle Regelungen im Kreis Kleve
|
xx,xx
zu beachten spezielle Regelungen im Kreis Kleve
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Heizkosten
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§ 22 SGB II, § 29 SGB XII
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in
der Regel tat-sächlicher Höhe; nur in besonderen Fällen
in „ange-messener“ Höhe, ggfs. pro-Kopf-Anteile
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xx,xx
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xx,xx
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Kranken- u. Pflegeversicherung
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§ 5 (1) SGB V, § 32 SGB XII
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Beitragsübernahme
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immer als Pflichtversicherung
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Alterssicherungsbeiträge
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§ 26 SGB II, § 33 SGB XII
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Übernahme in Ausnahmefällen möglich
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Zahlung geringf. Beiträge an die Rentenversicherung
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sbarem Bedarf können in besonderen Notlagen
zusätzlich Geld- oder Sachleistung als Darlehen erbracht. Das
Darlehen wird durch bis zu 10 % (§ 23 (1) SGB II bzw. bis zu 5 %
(§ 37 (1) SGB XII) Kürzung der Regelleistung
zurückgezahlt.
Folgende „einmaligen“ Bedarfe sind nicht von
den Regelleistungen erfasst und werden auf Antrag zusätzlich
erbracht (§ 23 (3) SGB II bzw. § 31 (1) SGB XII)
- Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
- mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Herbert Looschelders, 05/2006