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HARTZ IV und Sozialhilfe mit den Änderungen zum 01.07.2006

Mit der Einführung von HARTZ IV wurde die alte Arbeitslosenhilfe und die alte Sozialhilfe (nach dem Bundessozialhilfegesetz) für den Personenkreis der Erwerbsfähigen zusammengeführt. Das betreffende Gesetz heißt Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), die materiellen Leistungen heißen Arbeitslosengeld II sowie Sozialgeld.

Für den Personenkreis der dauerhaft Erwerbsgeminderten (dauerhafter Erkrankten, Pflegebedürftigen Behinderten, Alten) ist - nach wie vor – die „Sozialhilfe“ zuständig. Allerdings ist das zuvor geltende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum 31.12.04 außer Kraft, stattdessen gibt es seitdem das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe). Die bis zum 31.12.04 geltende „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ ist ebenfalls – in leicht veränderter Form – in das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) eingegliedert worden. Hierunter fallen auch grundsätzlich die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

In der 1. Jahreshälfte gab es einige Einschränkungen im Sozialgesetzbuch II, die insbesondere zu Schlechterstellungen für den Personenkreis der 18 bis 24-jährigen führte.

Beide Leistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe) sind „bedarfsorientiert“, d.h. sie werden nur gewährt, wenn die eigenen Mittel (Einkommen, Vermögen, vorrangige Unterhaltsansprüche) nicht oder nicht mehr ausreichen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Das Prinzip der „Bedarfsorientierung“ im Gegensatz zu der zuvor bei der Sozialhilfe geltenden „Bedarfsdeckung“ bedeutet, dass nun durch eine gröbere Pauschalierung der Bedarfe (bspw. weitgehende Abschaffung der meisten einmaligen Leistungen) eine Verwaltungsvereinfachung stattfinden soll und die Leistungsberechtigten eine größere Dispositionsfreiheit haben sollen. In der Vergangenheit hat es eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten um die Sicherstellung individueller Bedarfe gegeben. Wenn nun aber bspw. die defekte Waschmaschine ersetzt werden muss, so ist fraglich, ob den Leistungsberechtigten angesichts des niedrigen Leistungsniveaus noch möglich ist, Rücklagen zu bilden, um diese Anschaffung leisten zu können. Eine im alten Sozialhilferecht einmalige Beihilfe hierfür ist nach dem neuen Recht nicht mehr möglich bzw allenfalls als Darlehen möglich, dass mit Abzügen von 10% von der Regeleistung „abgestottert“ werden muss.

Die Leistung richtet sich also nicht nach dem bisherigen Lebensniveau wie bspw. letztes Arbeitseinkommen beim ALG 1, sondern – zumindest in ihrer Orientierung - nach dem Bedarf (Regelleistungen zum Lebensunterhalt, Höhe der (tatsächlichen oder angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten usw.)

Das daneben existierende Sozialgesetzbuch III (Arbeitslosengeld I) bleibt bestehen als zeitlich begrenzter (i.d.R. 12 Monate) Schutz vor Menschen, die ihre Erwerbsarbeit verlieren. Es handelt sich – nach wie vor – um eine Versicherungsleistung, deren Höhe sich nach dem letzten Erwerbseinkommen richtet. Von Arbeitsförderungsmassnahmen dieses Gesetzes können allerdings auch Personen aus dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) profitieren. Der Vorteil des Sozialgesetzbuches II: es erfasst nun auch Personen, die keine Versicherungszeiten der Arbeitslosenversicherung erfüllen, da sie bspw nicht erwerbstätig waren, aufgrund von Kindererziehung o.ä nicht erwerbstätig sein können, oder Selbstständige und Freiberufler sowie andere Erwerbstätige, die mehr als 15 Wochenstunden arbeiten, aber deren Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht. Da die Erwerbseinkommen aufgrund des sinkenden Lohnniveaus immer seltener existenzsichernd sind, aber immer stärker zur Arbeitstätigkeit aufgefordert wird (auch zu geringfügiger und niedrig entlohnter Beschäftigung), ist eine Entwicklung von der „Lohnersatzleistung“ hin zur „Lohnergänzungsleistung“ zu beobachten.

Welcher Träger ist zuständig?

Träger des Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) ist die Agentur für Arbeit, Träger des Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) sind die Kreise und kreisfreien Städte bzw in Delegation die kreisangehörigen Städte und Gemeinden, in bestimmten Fällen (besonders bei den Hilfen in Einrichtungen) aber auch die überörtlichen Sozialhilfeträger (bspw. Landschaftsverband Rheinland).

Träger des Sozialgesetzbuch II ist normalerweise gemischt: die Agentur für Arbeit für die Regelleistungen und Fördermaßnahmen sowie die Kreise und kreisfreien Städte für die Unterkunfts- und Heizkosten sowie für die Leistungen der Eingliederung (Kinderbetreuung, Schuldner- und Suchtberatung, psychosoziale Betreuung usw.) und für einmalige Leistungen.

Im Kreis Kleve gilt allerdings eine Besonderheit: der Kreis Kleve gehört zu den (bundesweit wenigen) Optionskommunen, d.h. der Kreis Kleve (bzw. in Delegation die kreisangehörigen Städte und Gemeinden) besitzen die Gesamtzuständigkeit der Gewährung für alle Leistungen des Sozialgesetzbuches II. Somit ist der Kreis Kleve mit seinen kreisangehörigen Städten und Gemeinden zuständig für das Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe), die Agentur für Arbeit bleibt zuständig für das Sozialgesetzbuch III (Arbeitslosengeld I).

Wie sieht das unterste soziale Netz nun aus?

Früher (bis zum 31.12.2004) war das unterste soziale Netz das Bundessozialhilfegesetz. Nun ist das unterste soziale Netz zweigeteilt: Das Soziagesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) für die Erwerbsfähigen und das Sozialgesetzbuch XII (und hier die Hilfe zum Lebensunterhalt/Drittes Kapitel/§§ 27 ff sowie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/Viertes Kapitel/ §§ 41 ff)) für die dauerhaft Erwerbsgeminderten und Alten. Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe können nicht gleichzeitig gewährt werden, Ausnahme in bestimmten Fällen bei  Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 ff SGB XII), Eingliederungshilfe für Behinderte Menschen (§ 53 ff SGB XII), Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff SGB XII), Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff SGB XII), und Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 ff SGB XII). Diese Hilfen können ergänzend zu der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) gewährt werden, wenn es keine stationären Hilfen sind, die länger als 6 Monate andauern. Anderenfalls wäre eine Erwerbsfähigkeit nach SGB II nicht erfüllt.

Gemeinsamkeiten von Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Sozialhilfe (SGB XII)

Es handelt sich um bedarforientierte Leistungen, die nur dann gewährt werden, wenn das eigene Einkommen (Arbeitslosengeld I, Rente, Unterhalt, Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss usw.. Neben diesen Leistungen wird kein Wohngeld gewährt, da die Unterkunftskosten (in tatsächlicher oder angemessener Höhe) bereits als Bedarf berücksichtigt werden. Nicht als Einkommen berücksichtigt werden besondere zweckbestimmte Leistungen wie Erziehungsgeld, Pflegegeld, Schmerzensgeld, Kindererziehungsanteile der Rente. Außerdem können bestimmte Positionen von Einkommen abgesetzt werden, bspw. bestimmte Aufwendungen und Freibeträge von Erwerbseinkommen oder bestimmte Versicherungen (wie Hausrat oder evtl. Privathaftpflicht).

Ausgegangen wird von einer Regelleistung für jede Person der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft. Die Höhe dieser Regelleistung ist ein Prozentsatz der „Eck“-Regelleistung von 345,- € (West). Die Regelleistung ist gedacht für die Bestreitung des gesamten notwendigen Lebensunterhaltes außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme der Unterkunfts- und Heizkosten und bestimmter Sonderbedarfe, die daneben gewährt werden.

SGB II oder SGB XII, wer ist wo zuzuordnen?

Zu SGB II Leistungsberechtigten gehören Personen, die

  • von 15 bis unter 65 Jahre alt sind,
  • hilfebedürftig sind sowie
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben

sowie Mitglieder der im gemeinsamen Haushalt lebenden Bedarfsgemeinschaft. Dazu gehören in Haushalt Ehegatten oder Lebenspartner, deren im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder bis zum 24. Lebensjahr, im Haushalt lebende Eltern von unverheirateten Kindern bis zum 24. Lebensjahr. Ausnahme: im Haushalt lebende Personen, die Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung i.S.d. §§ 41 ff SGB XII haben.

Zu SGB XII Leistungsberechtigten gehören alle anderen bedürftigen Personen, die nicht dem SGB II zuzuordnen sind sowie deren im Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren im Haushalt lebenden minderjährigen unverheirateten Kinder.

Wie materiellen Leistungen stehen Personen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) und sowie im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und Bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu?

Eckregelleistung (West) für SGB II/SGB XII: 345,- € (Stand: 01.01.2005

Bedarfskomponenten für:

gesetzl. Bestimmung

% der Eckregelleistung

SGB II

SGB XII

Alleinstehende, allein Erziehende

§ 3 (1) RSVO zu § 28 SGB XII, § 20 (2) SGB II,

100 %

345,00

345,00

Haushaltsvorstand

§ 3 (1) RSVO zu § 28 SGB XII

100 %

. / .

345,00

Eheliche oder eheähn-liche Gemeinschaften in Bedarfsgemeinschaft

§ 20 (3) Satz 1 SGB II

je 90%

je 311,00

. / -

sonstige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft über 14 Jahre (bis einschl. 24 Jahre)

§ 20 (3) Satz 2 SGB II, § 3 (2) Zif 2 RSVO zu § 28 SGB XII

80 %

276,00

276,00

Haushaltsangehörige unter 14 Jahre in Bedarfsgemeinschaft

§ 28 (2) Zif 1 SGB II; / § 3 (2) Zif 1 RSVO zu § 28 SGB XII

60 %

207,00

207,00

dauerhaft voll Erwerbsgeminderte/über 65-Jährige mit Merkzeichen G/Schw.beh.ausw.

§ 30 (1) SGB XII

17 %

. / .

59,00 bzw 47,00

befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I

§ 24 SGB II

xx,xx

. / .

Schwangere ab 13. Woche

§ 21 (2) SGB II, § 30 (2) SGB XII

17 %

59,00 bzw 53,00

59,00 bzw 47,00

allein Erziehende mit einen Kind unter 7 oder 2 und mehr Kindern unter 16 Jahren

§ 21 (3) Zif 1 SGB II, § 30 (3) Zif 1 SGB XII

36 %

124,00

124,00

Oder alternativ: allein Erziehende für jedes minderjährige Kind 12% (höchstens für 5 Kinder)

§ 21 (3) Zif 2 SGB II, § 30 (3) Zif 2 SGB XII

12 % je zusätzl. Kind

41,00 bzw 82,00 usw.

41,00 bzw 82,00 usw.

erwerbsfähige Behinderte bei Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX

§ 21 (4) SGB II, § 30 (4) SGB XII

35 %

121,00

121,00

Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wie Diät

§ 21 (5) SGB II, § 30 (5) SGB XII

gemäß Richtlinien bzw. individuell

xx,xx

xx,xx

Kosten der Unterkunft

§ 22 SGB II, § 29 SGB XII

in tatsächlicher oder „angemessener“ Höhe, ggfs. pro-Kopf-Anteile

xx,xx

zu beachten spezielle Regelungen im Kreis Kleve

xx,xx

zu beachten spezielle Regelungen im Kreis Kleve

Heizkosten

§ 22 SGB II, § 29 SGB XII

in der Regel tat-sächlicher Höhe; nur in besonderen Fällen in „ange-messener“ Höhe, ggfs. pro-Kopf-Anteile

xx,xx

xx,xx

Kranken- u. Pflegeversicherung

§ 5 (1) SGB V, § 32 SGB XII

Beitragsübernahme

immer als Pflichtversicherung

Alterssicherungsbeiträge

§ 26 SGB II, § 33 SGB XII

Übernahme in Ausnahmefällen möglich

Zahlung geringf. Beiträge an die Rentenversicherung

sbarem Bedarf können in besonderen Notlagen zusätzlich Geld- oder Sachleistung als Darlehen erbracht. Das Darlehen wird durch bis zu 10 % (§ 23 (1) SGB II bzw. bis zu 5 % (§ 37 (1) SGB XII) Kürzung der Regelleistung zurückgezahlt.

Folgende „einmaligen“ Bedarfe sind nicht von den Regelleistungen erfasst und werden auf Antrag zusätzlich erbracht (§ 23 (3) SGB II bzw. § 31 (1) SGB XII)

  • Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Herbert Looschelders, 05/2006

Wohnraum wichtig für soziale Integration

Konflikte um Hartz IV

Wohnraum ist ein wichtiger Bestandteil unserer Lebenskultur. Er ist wichtige Voraussetzung zurIntegration in unsere Gesellschaft und zur Gewährleistung eines Lebens, das der Würde desMenschen entspricht. Die psychosoziale Gesundheit und damit auch die berufliche Stabilitäthängen wesentlich von der angemessenen Versorgung mit Wohnraum ab. Wer hier Sicherheithat, ist besser in der Lage, sich in anderen Bereichen des Lebens selber zu helfen. Beiunzureichender Berücksichtigung von Wohnkosten drohen hohe Folgekosten durchVerschuldung und Obdachlosigkeit.Nach der Einführung des Sozialgesetzbuch II erhalten ab dem 01.01.2005 Personen, die bisherArbeitslosenhilfe beziehen, nur noch Grundsicherung für Arbeitssuchende, die sich auf demNiveau der Sozialhilfe befindet. Danach werden Unterkunfts- und Heizkosten nur in Höhe derangemessenen Aufwendungen berücksichtigt. Wie dies konkret vor Ort ausgestaltet wird, wirdvon dem Kreis Kleve und seinen kreisangehörigen Städten und Gemeinden bestimmt, die einenTeil dieser Kosten aufbringen müssen.Da durch eine rigide Handhabung und kleinliche Ermessensausübung hier erheblicheEinsparpotentiale der kommunalen Haushalte bestehen, ist zu befürchten, dass die ohnehinschon engen Bestimmungen für die Sozialhilfe hier übertragen werden. In der Vergangenheitwurden u.a. die örtlichen Mietspiegel der unteren Kategorie zugrunde gelegt, was dazu führte,dass angemessener Wohnraum de facto nicht zur Verfügung stand und dieWohnungssuchenden entweder die zu hohen Anteile der Mieten selber vom Lebensunterhaltabsparen mussten oder in soziale Brennpunkte oder in Außenbezirke oder kleinen Ortschaftenmit billigen Mieten abgeschoben wurden. Hier war das Leben dann oft erheblich teurer, weilaufgrund fehlender Mobilität keine preiswerten Einkaufmöglichkeiten vorhanden waren oder dieArbeitsstelle nicht erreichbar war; darüber hinaus wurden labile Menschen oder Familien insozialen Brennpunkten gefährdet. Nach dem die Politik in der Vergangenheit versucht hat,soziale Brennpunkte zu dezentralisieren, kommt hier eine neue Welle von sozialen Problemenmit Folgeerscheinungen auf uns zu, die derzeit noch kaum übersehbar ist. Nicht umsonst hatBundespräsident Köhler in seiner Antrittsrede angemahnt, die Nachhaltigkeit in der Sozialpolitikzu berücksichtigen.Helmut Looschelders

Presse

Beratung in Emmerich

Sich beschweren lohnt sich

Kinderarmut im Kreis